Informationen zur Leinenpflicht für Hunde
Der Flecken Bovenden informiert regelmäßig über bestehende Anordnungen und gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Leinenpflicht und Hundehaltung:
Im Gemeindegebiet gibt es außerhalb der Ortschaften Gebiete, die es besonders zu schützen gilt.
In diesen Gebieten sind freilebende Tiere, vor allem die unbeholfenen Jungtiere und die schutzbereiten Elterntiere, besonders gefährdet. Innerhalb der Winterzeit (01.12. bis 31.03.) sind diese Tiere geschwächt. Hoher Schnee, Harsch und Eis behindern sie oft in der Bewegung.
Die Zeit vom 01.04. bis 15.07. ist die Setz- und Brutzeit, in der die Tiere ebenfalls eines besonderen Schutzes bedürfen.
Aus diesem Grunde wurde am 02.08.2002 eine Verordnung über die Leinenpflicht für Hunde in der freien Landschaft im Flecken Bovenden erlassen. Nach dieser Verordnung dürfen Hunde in den nachfolgend aufgeführten Gebieten zum Schutz der freilebenden Tiere in der Zeit vom 01.12. bis 15.07. eines jeden Jahres nur an der Leine geführt werden. Zum Schongebiet gehören die in der Gemarkung des Flecken Bovenden gelegenen Waldgebiete:
Pleßforst, Osterberg, Lohberg, Lieth, Bielstein, Nußtal, Ratsbug, Westberg, Oberes Holz, Kramberg, Wellbusch, Beim Balzerbusche, Lange Recke, Riechhelmscher Busch, Unteres und Oberes Lohholz und Zwölfgehren.
Der Flecken Bovenden bittet alle Hundehalter, die Einhaltung der genannten Bestimmungen zum Schutz der freilebenden Tiere unbedingt zu beachten.
Neben diesen ausgewiesenen Schongebieten regelt auch das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) in seinem § 33 Abs. 1, dass in der freien Landschaft in der Zeit vom 01.04. bis 15.07. jeden Jahres Hunde nur angeleint geführt werden dürfen.
Die Leinenpflicht in den vorgenannten Zeiten gilt nicht für Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden.
Für den Fall, dass in einem Gebiet Wildtollwut festgestellt wurde, sind Hunde, die nicht gegen Tollwut geimpft worden sind, außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlungen nur an der Leine zu führen. Auf öffentlichen Straßen dürfen die Hunde jedoch frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen. Hunde, die nachweislich seit mindestens 4 Wochen und längstens einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden sind, dürfen darüber hinaus auch außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlungen frei umherlaufen, wenn sie von einer Person beaufsichtigt werden, der sie zuverlässig gehorchen. Sollten Hunde den vorstehenden Vorschriften zuwider angetroffen werden, werden sie auf Kosten des Besitzers eingefangen oder, falls dies nicht möglich ist, getötet.
Weiterhin gibt es auch noch die grundsätzlichen Regelungen nach § 6 der gemeindlichen Gefahrenabwehrverordnung.
Hiernach sind alle Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen innerhalb der Ortslagen des Flecken Bovenden (d.h. innerhalb der geschlossenen Bebauung) an der Leine zu führen. Bei öffentlichen Straßen mit nur einseitiger geschlossener Bebauung gilt die Leinenpflicht für die gesamte Straßenbreite. Bissige Hunde müssen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen stets einen Maulkorb tragen, der das Beißen sicher verhindert
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26.05.2011 (Nds. GVBl. Nr. 11/2011, S. 130) in Verbindung mit dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) vom 12.04.2001 (BGBl. I S. 530).
Auf Skate-, Bolz- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
Bei Veranstaltungen und Festen auf öffentlichen Straßen und Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Bissige Hunde müssen in der Öffentlichkeit mit einem bisssicheren Maulkorb versehen sein. Sie sind ebenso wie läufige Hündinnen an der Leine zu führen.
Übrigens:
Verunreinigungen durch Hundekot sind auf Kinderspielplätzen, Gehwegen und öffentlichen Parkwegen unverzüglich zu beseitigen. Die Wegereinigungspflicht der Anlieger wird dadurch nicht berührt.
Wird gegen die vorgenannten Regelungen verstoßen, kann dies mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden!