Gewässer im Flecken Bovenden
Der Leineverband ist für den „Erhalt eines Zustandes für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss“ der Gewässer II. Ordnung im Flecken Bovenden, nach den Vorgaben des Wasserrechts, verantwortlich. Es sind dies die Gewässer: Rauschenwasser in der Gemarkung Eddigehausen und Bovenden, die Harste in der Gemarkung Emmenhausen und Harste, der Gladebecker Hauptgraben in der Gemarkung Harste, der Rodebach in der Gemarkung Billingshausen und Reyershausen (ab dem westlichem Ortsausgang von Billingshausen), der Weendebach und der Dungbach bzw. Tumkesgraben in der Gemarkung Bovenden, der Beverbach in Spanbeck sowie die Leine in der Gemarkung Bovenden.
Vom Leineverband wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen - auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit - dass die Pflege von Gehölzen abseits dieser Gewässerufer nicht Aufgabe des Leineverbandes ist, sondern den jeweiligen Grundstückseigentümern bzw. Anliegern obliegt.
Bei Gehölzpflegemaßnahmen an Gewässern anfallende Gehölzrückschnitte dürfen dabei weder im Bereich der Gewässer, der Ufer und auch nicht im Überschwemmungsbereich der Gewässer verbleiben, eingebracht oder gar verkompostiert werden. Der häufig im Rahmen der Gewässerkontrollen festgestellte Versatz (Stau) von Gehölzen, Treibgut und Unrat in Gewässern oder an Durchlässen ist vermehrt auf solche leichtfertigen Ablagerungen zurückzuführen.
An allen Gewässern im Gemeindegebiet gibt es ältere Ufermauern, Brückenbauwerke, Wehranlagen und Überfahrten, die teilweise eine desolate Bausubstanz aufweisen. Diese Bausubstanzen sind nach dem Wasserrecht „Anlagen im oder am Gewässer“ und von den Eigentümern / Baulastträgern / Vorteilsnehmern (z.B. bei Überfahrten) verkehrssicher zu unterhalten. Es empfiehlt sich, diese Arbeiten zuvor mit dem Umweltamt beim Landkreis Göttingen, Untere Wasserbehörde (Tel. GÖ 0551-525 460 u.a.) und dem Leineverband (Tel. NOM 05551-9081 5615) abzustimmen.
Durch gesetzliche Vorgaben, wie der EG-Wasserrahmenrichtlinie, dem Nds. Wassergesetz (NWG) und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - jeweils in Verbindung mit der aktuellen Rechtsprechung - sind Eigendynamik und Gewässerentwicklung mit den daraus resultierenden Sohlen- und Seitenerosionen (Auskolkungen) grundsätzlich gewollt und müssen nicht zwingend beseitigt werden. Anlieger an solchen Gewässern dürfen aber nach § 43 NWG selbst tätig werden und Auskolkungen beseitigen. Bei den Gewässern II. Ordnung (s.o.) sollte zuvor eine Abstimmung mit dem Leineverband, bei allen übrigen Gewässern eine Abstimmung mit dem Eigentümer des Gewässers erfolgen.
Weitere Vorschriften des Allgemeinen Artenschutzes gem. § 39 BNatSchG (z.B. Lebensstättenschutz, zeitliche Fristen für Rückschnitte) und des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG, sind einzuhalten. Liegt der Gewässerabschnitt im Geltungsbereich der „Landschaftsschutzverordnung Leinebergland“ sind die dort festgelegten Inhalte (z.B. Erlaubnispflicht für Gehölzrückschnitte) zu beachten.
Rückschnitte von Gehölze sind in der Zeit vom 01.10. bis 28./29.02., Rückschnitte von Schilf und Röhricht vom 01.09. bis 28./29.02. zulässig. Sie sind beim Naturschutzbeauftragen für den Flecken Bovenden (0174 919 2575) oder auch beim Umweltamt, Landkreises Göttingen zu beantragen.
Verordnungs- und Gesetzestexte sowie das Verzeichnis „Besonders geschützter Biotope“ im Flecken Bovenden können im Rathaus Bovenden, Amt für Bauen und Verkehr, 3. OG., Zimmer 3.01 oder beim Umweltamt, Landkreis Göttingen zu den jeweiligen Dienstzeiten eingesehen werden.