Kompakte Darstellung der aktuellen Regeln, Stand: 24.04.2020
Corona-Krise: Kompakte Darstellung der aktuellen Regeln
Zusammenstellung aus Landeserlass und Allgemeinverfügung
In Niedersachsen und damit in Stadt und Landkreis Göttingen gelten zum Kampf gegen die weltweite Coronavirus-Pandemie Regeln für das öffentliche Leben. Die Beschränkung sozialer Kontakte soll die Ausbreitung des Virus‘ verlangsamen, eine Überlastung des Gesundheitswesens verhindern und insbesondere verletzliche Gruppen wie Ältere und Geschwächte schützen.
Die Erlasse von Land, Landkreis und Stadt Göttingen werden immer wieder an die Lageentwicklung angepasst. Dies sind insbesondere die Verordnung des Landes Niedersachsen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus vom 17.04.2020, ergänzt am 24.04.2020. Dessen Regelungen gelten grundsätzlich zunächst bis einschließlich den 06.05.2020. Wichtig ist zudem die Allgemeinverfügungen des Gesundheitsamtes zu kontaktreduzierenden Maßnahmen in Krankenhäusern und Heimen, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Nr. 26 und Nr. 29 sowie im Amtsblatt der Stadt Göttingen Nr. 18 und Nr. 20. Sie gilt zunächst bis einschließlich 06.05.2020.
Für einen kompakten Überblick sind die wesentlichen Regeln hier zusammengefasst (Stand: 18.04.2020). Hinweis: diese Informationen sind nicht vollständig und nicht rechtlich verbindlich. Es handelt sich um eine Darstellung der wichtigsten Regeln in verständlicher Form.
Wohnung und Öffentlichkeit
- Körperliche Kontakte mit Menschen, die nicht in der gleichen Wohnung leben, sind auf ein Minimum zu beschränken.
- Kontakte außerhalb der Wohnung sind nur erlaubt, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten wird und Zusammenkünfte auf maximal zwei Personen begrenzt sind.
- Ab dem 27.04.2020 gilt Maskenpflicht. Das heißt in bestimmten Einrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (Maske, Schal, Tuch, Buff, selbsthergestellte Stoffmaske oder Ähnliches) zu tragen. Jede und jeder ist verpflichtet, selbst für die Ausstattung mit einer Maske zu sorgen. Die Maskenpflicht gilt für:
- Geschäfte und Einkaufscenter; Einrichtungen des Gesundheitswesens; die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den in der Rubrik „Geschäfte und Dienstleistungen“ genannten Geschäften, Betrieben und Einrichtungen. Achtung Ausnahme: Banken, Sparkassen und Geldautomaten; öffentliche Verkehrsmittel inklusive Haltestellen und Aufenthaltsbereiche. Achtung: in Privatfahrzeuge sowie Lastkraftwagen dürfen keine Masken getragen werden; Krankenhäuser, Heime und Pflegeeinrichtungen; Arztbesuche und medizinische Behandlungen (ambulant und stationär, psychotherapeutisch, zahnmedizinisch, heilberuflich) sowie Hebammenleistungen und Besuche bei Ergotherapie und Osteopathie;
- Besuche in Einrichtungen und Dienststellen des Landkreises und aller kreisangehörigen Gemeinden (inklusive Stadt Göttingen);
- die Betreuung und Versorgung hilfsbedürftiger Personen und Minderjähriger;
- das Bringen oder Abholen von Kindern zum Präsenzunterricht an Schulen oder zur Notbetreuung, ebenso bei Kindertageseinrichtungen;
- das Abholen von Speisen und Getränken beim Außer-Haus-Verkauf von Restaurants und Imbissen;
- Schulgrundstücke und Schulgebäude außerhalb von Unterrichts- und Verwaltungsräumen, also auf den Fluren, auf dem Schulhof und überall dort, wo der Mindestabstand nicht immer einzuhalten ist;
- Sitzungen der kommunalen Vertretungen (Räte, Kreistag), inklusive Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Menschen mit Vorerkrankungen, die das Atmen erschweren.
- Unter diesen Bedingungen sind in der Öffentlichkeit weiterhin möglich: Sport; der Weg zur Arbeit und die Ausübung beruflicher Tätigkeit; der Besuch beim Arzt und unaufschiebbare Behandlungen (Zahnmedizin, Psychotherapie sowie Physiotherapie, Ergotherapie oder Osteopathie); Inanspruchnahme von Hebammenleistungen; der Besuch von Gesundheitseinrichtungen (Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker); die Begleitung von Kindern zur Notbetreuung; Behördengänge.
- Zulässig sind ausdrücklich: die Betreuung hilfebedürftiger Personen und Minderjähriger; die Teilnahme an Hochzeitsfeiern und Beerdigungen im engsten Familienkreis (max. 10 Personen); die Begleitung Sterbender; Presse und Medienarbeit; Hilfe in Notsituationen und Abwehr von Gefahren für Personen und Eigentum.
Versammlungen und Veranstaltungen
- Verboten sind Zusammenkünfte in Vereins-, Freizeit und Sporteinrichtungen; Messen und Ausstellungen; Bildungseinrichtungen; Kirchen, Moscheen, Synagogen und Gemeindezentren.
- Verboten sind öffentliche Veranstaltungen mit Ausnahme von Sitzungen kommunaler Vertretungen (inklusive Ausschüsse und Fraktionen).
- Für Versammlungen unter freiem Himmel können zuständige Behörden Ausnahmen erteilen (sofern es sich bei den Teilnehmenden um Angehörige oder Personen handelt, die in einer Wohnung leben) oder Beschränkungen und Auflagen erlassen.
- Das Verbot gilt auf jeden Fall bis zum 31.08.2020 für Großveranstaltungen ab 1.000 Menschen.
Geschäfte und Dienstleistungen
- Geschlossen sind: Bars, Diskotheken und Clubs; Kultureinrichtungen wie Theater, Museen und Bibliotheken; Freizeit- und Sporteinrichtungen wie Schwimmbäder, Fitnessstudios und Saunen; Spielplätze.
- Dienstleistungen sind untersagt wenn, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Das gilt für Tattoo-Studios; Nagelstudios; Kosmetikstudios; Physiotherapeuten, Osteopathen und Ergotherapeuten (Ausnahmen: Die ist Behandlung ist ärztlich veranlasst oder die Behandlung unaufschiebbar); Fahrschulen.
- Geschlossen sind grundsätzlich alle Geschäfte mit einer Verkaufsfläche ab 800 m².
- Kleinere Geschäfte können öffnen. Sie müssen jedoch die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Kundinnen und Kunden sicherstellen, den Zugang an den Haupteingängen entsprechend steuern und Warteschlangen vermeiden. Das gilt auch für Einkaufscenter, wobei dort keine Getränke und Speisen angeboten werden dürfen.
- Unabhängig von der Verkaufsflächengröße ist zulässig die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs: Lebensmittel- und Getränkehandel; Wochenmärkte und Hofläden; Abhol- und Liederdienste; Bau- und Gartenmärkte; Blumenhandel; Tierbedarfshandel; Brief- und Versandhandel; Poststellen; Banken und Sparkassen; Tankstellen; Kraftfahrzeug- und Fahrradhandel; Kfz- und Fahrradwerkstätten; Reinigungen; Zeitungsverkaufsstellen; Waschsalons; Verkaufsstellen für ÖPNV-Tickets; Blumenläden; Autowaschanlagen. Auch Eisdielen dürfen außer-Haus verkaufen (Achtung: Sicherheitsabstand einhalten).
- – unter Auflagen – Frisöre. Achtung: Maskenpflicht beachten und Sicherheitsabstand einhalten!
Gaststätten und Beherbungsbetriebe
- Der Betrieb ist untersagt für: Restaurants, Cafés, Imbisse, Mensen und ähnliches – Ausnahmen: Außer-Haus-Verkauf und Lieferdienste, auch bei Eisdielen. Achtung: Maskenpflicht beachten und Sicherheitsabstand einhalten!
- Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen dürfen keine Touristen beherbergen.
- Kur- und Reha-Einrichtungen nehmen keine Beherbungsgäste auf. Ausgenommen davon sind Anschlussheilbehandlungen der medizinischen Rehabilitation.
Schulen und Kitas
- Kindertageseinrichtungen und Bildungseinrichtungen bleiben bis einschließlich 06.05.2020 geschlossen.
- An Schulen ist der Präsenzunterrichte grundsätzlich untersagt. Ausnahmen: Ab dem 27.04.2020 beginnt der Präsenzunterricht wieder für die Abschlussklassen an den Grundschulen, Haupt- und Realschulen, Gymnasien; für Prüfungsvorbereitungen an den Berufsschulen, Beruflichen Gymnasien und Berufsoberschulen und der Klassen 1 der Pflegeschulen sowie in den überbetrieblichen Bildungsstätten der Kammern.
- Bei Kitas und Schuljahrgängen, bei denen der Präsenzunterricht vorläufig noch untersagt ist, gibt es die Möglichkeit einer Notbetreuung. Sie findet in kleinen Gruppen in der Zeit von 08:00 bis 13:00 Uhr statt (an Ganztagsschulen auch länger möglich). Zugelassen sind Kinder bis einschließlich des 8. Jahrgangs. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Auch besondere Härten, wie drohende Kündigung oder erheblicher Verdienstausfall, berechtigen zur Nutzung der Notbetreuung. Achtung: Beim Bringen oder Abholen Maskenpflicht beachten!
- Der Sportunterricht bleibt untersagt.
- Schulveranstaltungen und Schulfahrten sind bis Ende des Schuljahres 2019/2020 untersagt.
Gesundheitseinrichtungen und Heime
- Es gelten Besuchs- und Betretungsverbote für
- Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen – Ausnahmen: werdende Väter und Väter Neugeborener; Besuche von Eltern auf Kinderstationen; enge Angehöriger bei palliativ betreuten Personen;
- Heime für Ältere, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen – Ausnahmen: Ärzte und Pflegepersonen; enge Angehörige palliativ betreuter Personen; in Einzelfällen Seelsorger oder Urkundspersonen;
- ambulant betreute Wohngemeinschaften und Formen betreuten Wohnens – Ausnahmen: nahestehende Personen palliativmedizinisch betreuter Bewohner*innen; in Einzelfällen Seelsorger oder Urkundspersonen; behandelnde Ärzte; pflegende Angehörige; bestimmte Angehörige der Pflegeberufe und Gesundheitsfachberufe; Bestatter; Handwerker, deren Leistungen nicht aufgeschoben werden können.
- Heime und ähnliche Einrichtungen (s. o.) dürfen keine neuen Bewohner*innen aufnehmen. – Ausnahmen: bei Sicherstellung einer 14-tägigen Quarantäne und Aufnahme von aus dem Krankenhaus entlassenden Patient*innen in spezielle Kurzzeitpflege- oder Reha-Einrichtungen.
- Der Betrieb von Tagespflegeeinrichtungen ist untersagt. – Ausnahmen: Notbetreuung in kleinen Gruppen, wenn pflegende Angehörige in kritischen Infrastrukturen tätig sind (Gesundheitsbereich und Pflege; Staats- und Regierungsfunktionen; Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr; Vollzugsbereich).
- Beschäftigte müssen eine Mund-Nasen-Maske tragen, wenn sie Kontakt zu anderen Personen haben.
- Die Betreiber von Heimen und betreuten Wohnformen halten Nutzer*innen an, die Einrichtung und das zugehörige Außengelände nicht zu verlassen.
- Entlassungsmanagement: Krankenhäuser müssen sich vor der Entlassung von Patientinnen und Patienten in Heime in jedem Fall mindestens 24 Stunden vorher mit der Heimaufsicht von Stadt Göttingen bzw. Landkreis Göttingen abstimmen. Dabei muss eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
Tiere
- Die Versorgung und Betreuung von Tieren ist erlaubt, beispielsweise das Ausführen von Hunden, das Bewegen von Pferden oder das Versorgen von Tieren auf der Weide. Dazu gehören auch die Betreuung von Taubenschlägen oder kontrollierten Futterstellen für Streunerkatzen.
- Dabei ist auf Hygiene, Reinigung und Desinfektion der Hände und Gegenstände zu achten.
Auslandsaufenthalt
- Personen, die länger als 48 Stunden im Ausland waren, müssen nach Ihrer Rückkehr 14 Tage lang zu Hause beziehungsweise in ihrer Unterkunft bleiben und sich beim Gesundheitsamt melden.
- Ausnahmen: Durchreisende; Pendler; Beschäftigte in Transportdiensten oder die Dienstleistungen für Betreiber kritischer Infrastruktur erbringen; Pflegekräfte und Beschäftigte im Gesundheitswesen; Angehörige von Feuerwehren, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, Polizei- und Justizvollzugsdienst.