Friedhöfe
Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau S. Ackerhans | 0551 8201-192 | ![]() |
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Die Aufnahme einer Tätigkeit auf einem gemeindeeigenen Friedhof ist nur unter den in der Friedhofssatzung für die jeweilige Tätigkeit festgelegten Voraussetzungen erfolgen.
Auf gemeindeeigenen Friedhöfen können verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden:
- Bildhauerin/Bildhauer
- Steinmetzin/Steinmetz
- Gärtnerin/Gärtner
Die Tätigkeit kann vorübergehend, dauerhaft oder grenzüberschreitend erbracht werden. Informationen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Leistungen.
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise:
Friedhofssatzung vom 01.04.2011
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen(1) Bestattungsunternehmen, Bildhauer, Steinmetze, Fotografen, Musiker, Gärtner, Floristen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung.