Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme dauerhaft als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau S. Ackerhans | 0551 8201-192 | ![]() |
![]() |
Die dauerhafte Aufnahme der Tätigkeit als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Friedhofssatzung.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kommunale Satzung
Spezielle Hinweise:
Friedhofssatzung vom 01.04.2011
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen(1) Bestattungsunternehmen, Bildhauer, Steinmetze, Fotografen, Musiker, Gärtner, Floristen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung.