Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller Aufnahme
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Herr B. Garbode | 0551 8201-114 | ![]() |
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Die Aufnahme der Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Marktsatzung.
Satzung zur Regelung des Wochenmarktes im Flecken Bovenden- Marktordnung - vom 7.12.2001
§ 5
Zulassung zur Teilnahme und Zuweisung der Standplätze
1. Der Flecken Bovenden ist berechtigt, die Anzahl der einzelnen Anbieter und Anbieterinnen je Branche zu beschränken, solange hierdurch keine Standplatz unbesetzt bleibt. Die vom Flecken Bovenden
geführte Warteliste ist hierbei zu berücksichtigen.
2. Zur Teilnahme an dem Wochenmarkt bedürfen die Marktbeschicker / Marktbeschickerinnen der Zuweisung
eines Standplatzes, die vom Flecken Bovenden auf Antrag erteilt wird. Marktbeschicker / Marktbeschickerinnen im Sinne dieser Satzung sind alle Marktberechtigten, die Waren auf dem Markt anbieten wollen.
3. Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Dauer eines Jahres, für einen befristeten Zeitraum bis zu sechs Monaten, oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis). Die bisher erteilten Zuweisungen auf unbestimmte Zeit (Dauerzuweisungen) bleiben bestandskräftig, werden aber nicht mehr neu ausgesprochen.
4. Zuweisungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden und sind nicht übertragbar.
5. Die Jahreszuweisungen sowie Zuweisungen für einen befristeten Zeitraum sind schriftlich zu beantragen. Niemand hat einen Anspruch auf einen bestimmten Standplatz.
- Standplatzgenehmigung
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kommunale Satzung