Kinderpass
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Frau J. Jahns | 0551 8201-115 | ![]() |
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Herr B. Garbode | 0551 8201-114 | ![]() |
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Frau T. Fiedler | 0551 8201-116 | ![]() |
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Frau M. Jahn | 0551 8201-115 | ![]() |
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Frau M. Kunze | 0551 8201-116 | ![]() |
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Nur für Auslandsreisen benötigen Kinder unter 12 Jahren (auch Säuglinge) einen Kinderpass. Das Passgesetz bestimmt, dass Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, unabhängig vom Alter grundsätzlich verpflichtet sind, einen gültigen Pass mitzuführen (Passpflicht). Deshalb wird für Kinder in der Regel ein Kinderpass (früher Kinderausweis) ausgestellt. Die Passpflicht gilt auch als erfüllt, wenn die Kinder im Pass der Eltern oder eines Elternteils eingetragen sind. Die Eintragung im Pass der Eltern ist ab dem 01.11.2007 nicht mehr möglich.
Welche Staaten einen Kinderpass und unter welchen Bedingungen anerkennen, erfragen Sie bitte im Bürgerbüro, bei Ihrem Reiseveranstalter oder dem Auswärtigen Amt. Die Auskünfte können jedoch nur ohne Gewähr erteilt werden, da sich die Bedingungen kurzfristig ändern können. Wird ein Kinderpass vom Einreisestaat nicht anerkannt, kann ein Reisepass für das Kind ausgestellt werden.
Der Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Kinderpasses muss von beiden Elternteilen (solange sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben) gestellt werden. Können nicht beide Elternteile persönlich vorsprechen, sind die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils und dessen Personalausweis vorzulegen. Es ist auch möglich, wenn ein Elternteil bei der Beantragung, der andere bei der Abholung unterschreibt.
Bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, dem das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge für das Kind übertragen hat. Der Beschluss des Familiengerichts muss bei der Antragstellung vorgelegt werden.
Der Kinderpass gilt –sofern er nach dem 31.10.2007 ausgestellt wurde – 6 Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Er kann unter Vorlage eines Passbildes bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres verlängert werden, sofern er noch nicht abgelaufen ist.
Es sind nur Passbilder mit den nachstehend aufgeführten Kriterien zugelassen
(Fotomustertafel der Bundesdruckerei)
Format
Bildgröße 35 x 45 mm
Gesichtshöhe 32 – 36 mm (vom Kinn bis zum Haaransatz)
Kopfposition
Kopfhaltung gerade (nicht geneigt, gedreht oder gekippt)
Nase in der Mitte es Bildes
Frontalaufnahme
Gesichtsausdruck neutral (nicht lächeln, etc.)
Lippen geschlossen
Augen und Blickrichtung
Augen auf gleicher Höhe
Augen offen und deutlich sichtbar (Brillenträger müssen besonders hierauf achten)
Ausleuchtung
Ausleuchtung gleichmäßig (keine Schatten)
Hintergrund
Hintergrund hell und einfarbig (am besten weiß)
Natürliche Hauttöne (nicht schwarz/weiß, kein Rotstich, etc.)
Keine Knicke oder Verunreinigungen (auch keine Stempel, etc.)
Hinweis:
Die bisher ausgestellten Kinderausweise behalten ihre Gültigkeit. Eine Verlängerung ist allerdings nicht mehr möglich. Für Reisen in die USA können nur noch reguläre Reisepässe verwendet werden.
Vorraussetzungen:
deutsche Staatsangehörigkeit (Volkszugehörigkeit)
nicht älter als 12 Jahre
Wohnsitz im Flecken Bovenden
Der Kinderpass kann auch dann ausgestellt werden, wenn das Kind bereits im Reisepass eines oder beider Elternteile eingetragen ist.
Die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.
Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder des Vormundes zur Ausstellung eines Kinderpass kann auch formlos schriftlich erfolgen.
Verschiedene Staaten erkennen den Kinderpass nicht oder nur eingeschränkt an. Entsprechende Auskünfte erteilt das Auswärtige Amt, bzw. Ihr Reisebüro.
Bei Abgabe der vollständigen Unterlagen wird der Kinderpass innerhalb kurzer Zeit ausgestellt.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesinnenministeriums unter http://www.ePass.de
- Anwesenheit des Kindes zur Identitätsprüfung
- Kann das Kind nicht persönlich anwesend sein, wird nur ein vorläufiges Dokument ausgestellt.
- Spätestens bei der Ausgabe des Dokumentes muss eine Identitätsprüfung durch die zuständige Stelle erfolgen, sonst wird der Kinderreisepass nicht ausgehändigt.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.
- alter Kinderausweis oder Kinderreisepass (sofern vorhanden) oder Geburtsurkunde des Kindes
- Einverständnis(erklärung) der Sorgeberechtigten; Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
Die Gebühr beträgt 13,00 Euro.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare | |
Vollmacht für Kinderreisepass |
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