Verkehrsrechtliche Anordnungen für Arbeiten im öffentlichen Raum
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Arbeitsstellen, die sich im Straßenraum befinden oder sich auf den Straßenverkehr auswirken (z. B. Aufgrabungen im Straßenraum, Straßenbau, Arbeiten im Seitenraum, Aufstellung eines Gerüstes oder Containers, Abstellen von Baumaterial usw.), müssen gesichert werden. Zum Straßenraum gehören die Fahrbahnen, Parkbuchten, Fuß- und Radwege.
Vor Beginn der Arbeiten muss der Bauunternehmer (unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes) von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.
Voraussetzungen:
Welche verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Verkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.
Verfahrensablauf:
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der besonderen örtlichen Gegebenheit zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherheitsmaßnahmen zu stellen.
Der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung muss frühzeitig (zwei Wochen vor Beginn) gestellt werden, da vor Erlass der Anordnung in der Regel noch die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) anzuhören sind. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde.
Liegt die Genehmigungsbehörde innerhalb Niedersachsens wird die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) als Straßenbaulastträger für die
- Bundesautobahnen,
- Bundes- und Landesstraßen sowie
- die in der technischen Verwaltung des Landes liegenden Kreisstraßen (vor allem im Hinblick auf Baustellen und Brückenbauwerke)
von der zuständigen Stelle gehört.
Für den Bereich des Flecken Bovenden gibt es zwei Genehmigungsbehörden.
Für die Gemeindestraßen liegt seit dem 01.06.2013 die Zuständigkeit beim Flecken Bovenden.
Alle anderen Straßen, mit Ausnahme der Autobahnen, fallen in die Zuständigkeit des Landkreises Göttingen.
Was sollte ich noch wissen?
Baustelleninformationen für Niedersachsen können im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Verkehrsmanagementzentrale abgefragt werden.
Auskunft erteilen auch die Verkehrsbehörden der Kommunen sowie die Straßen- und Autobahnmeistereien der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.
Die Gebühr für die Anordnung beträgt zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.
§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Formulare | |
Antrag auf Erteilung einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung wegen Baumaßnahmen |
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